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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) der RIW Black 365 GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) der RIW Black 365 GmbH

1. GRUNDLAGEN

1.1. Diese AGBs regeln die Rechtsbeziehung der Vertragsparteien des Vermittlungsvertrages. Subsidiär sind die einschlägigen Regeln des AGB anwendbar.

1.2. Diese AGBs gelten ungeachtet von allfälligen Verweisen des Kunden auf eigene allgemeine Vertragsbedingungen welcher Art auch immer. 

1.3. Die Inhalte der Website auf www.black365-gmbh.com sind für die RIW Black 365 GmbH nicht verbindlich und begründen weder ein Angebot noch eine Empfehlung zur Vornahme irgendwelcher Finanztransaktionen.

1.4. Die Website www.black365-gmbh.com ist ein Informationsdienst der RIW Black 365 GmbH. Die RIW Black 365 GmbH ist weder ein Kreditinstitut noch vermittelt sie Kredite, Darlehen oder anderweitige Beschaffung von Geldmitteln. 

1.5. Die RIW Black 365 GmbH stellt lediglich Informationen zum Thema Finanzsanierung, Schuldenregulierung und -tilgung zur Verfügung. 

1.6. Alle Online-Infos sind kostenlos. Sollten bei einer konkreten Anfrage Kosten entstehen, wird der Kunde vorab informiert. Auf Umfang und Höhe wird vorab hingewiesen. Ohne die ausdrückliche Bestätigung bzw. Beauftragung durch den Kunden werden keine Kosten verrechnet. 

1.7. Es entstehen keine Kosten für Anfragen, deren weitere Bearbeitung die RIW Black 365 GmbH ablehnen muss.  

2. ZUSTANDEKOMMEN UND INHALT VON VERTRÄGEN

2.1 Mit der Anfrage erfragt der Kunde bei der RIW Black 365 GmbH  kostenlos die Möglichkeit, ob die RIW Black 365 GmbH dem Kunden eine Finanzsanierung vermitteln kann. Der Kunde hat dazu allenfalls weitere Informationen und Auskünfte zu erteilen. 

2.2. Durch die Versendung der Anfrage bestätigt der Kunde, dass er diese AGBs gelesen und verstanden hat und mit deren Inhalt einverstanden ist. 

2.3. Ergeben die Vorabklärungen der RIW Black 365 GmbH, dass sich ein Finanzsanierungsunternehmen zur Sanierung der finanziellen Situation des Kunden bereit erklärt, teilt die RIW Black 365 GmbH dies dem Kunden schriftlich mit. 

2.4. Der Kunde kann darauf den Auftrag an die RIW Black 365 GmbH zur Vermittlung schriftlich oder mündlich erteilen. Der Vermittlungsvertrag zwischen der RIW Black 365 GmbH und dem Kunden kommt spätestens an dem Tag zustande, an welchem die vom Kunden bezahlte Vermittlungsgebühr bei der RIW Black 365 GmbH verbucht ist. 

2.5. Die RIW Black 365 GmbH kann dem Kunden auf Wunsch schriftlich bestätigen, dass der Kunde die Vermittlungsgebühr in zwei Teilzahlungen leisten kann. In diesem Fall kommt der Vermittlungsvertrag spätestens am Tag der Verbuchung der ersten Teilzahlung zustande. Die zweite Teilzahlung ist fällig mit dem Tag, an welchem der Kunde den Finanzsanierungsvertrag zugestellt erhalten hat. 

2.6. Mit der Bestätigung des Auftrages schuldet der Kunde der RIW Black 365 GmbH die vereinbarte Vermittlungsgebühr in voller Höhe.  

3. PFLICHTEN DES KUNDEN

3.1. Der Kunde verpflichtet sich nach Zustandekommen des Vermittlungsvertrages, der RIW Black 365 GmbH die vereinbarte Vermittlungsgebühr zu bezahlen.

3.2. Die Vermittlungsgebühr deckt folgende Dienstleistungen der RIW Black 365 GmbH: Aktenanlage, Kosten für Datenspeicherung in der EDV-Anlage, Erstellung von Listen, Portokosten, Telefongebühren, Telefaxgebühren, Kopien, Pauschale für Sachkostenaufwand und das Einholen des Finanzsanierungsvertrages.

3.3. Der Kunde versichert, dass sämtliche der RIW Black 365 GmbH gegenüber gemachten Angaben vollständig und richtig sind. Unrichtige Angaben können die sofortige Auflösung des Vermittlungsvertrages und Schadenersatz zur Folge haben.

3.4. Alle Zahlungen des Kunden sind spesenfrei und ohne Abzug an die RIW Black 365 GmbH zu leisten. Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.

3.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die RIW Black 365 GmbH berechtigt, ihm Mahnkosten von 25,00 EUR pro Mahnung zu verrechnen sowie die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Kunden einzustellen.

3.6. Der Kunde hat der RIW Black 365 GmbH alle Auslagen zu vergüten, welche diesem durch Vertragspflichtverletzungen des Kunden entstanden sind.

3.6.1 In jedem Fall sind bei Stellung einer Anfrage die entstandenen erforderlichen Auslagen zu ersetzen, wenn durch die oder durch einen ihrer Vertragspartner dem Kunden aufgrund dessen Beauftragung eine verbindliche Vertragsgarantie unterbreitet werden kann und dieser diese dann nicht annimmt. Bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 EUR werden diese von uns vorab verauslagt. Ab einem Betrag von 200,00 EUR wird eine entsprechende Vorschussleistung fällig. 

4. ZU VERMITTELNDER FINANZSANIERUNGSVERTRAG

4.1. Das von der RIW Black 365 GmbH an den Kunden vermittelte Finanzsanierungsinstitut ist bestrebt, für und mit Vollmacht des Kunden mit dessen Gläubigern eine Reduktion der Schulden und eine ratierliche Zahlung seiner gesamten Verbindlichkeiten auszuhandeln. 

4.2. Die Finanzsanierungsgesellschaft nimmt während der Laufzeit des Finanzsanierungsvertrages die mit dem Kunden selbst vereinbarten Ratenzahlungen entgegen und leitet diese entsprechend der Vereinbarungen mit den Gläubigern an diese weiter. Ziel ist eine sukzessive Entschuldung des Kunden.

4.3. Der Finanzsanierungsvertrag wird dem Kunden per Einschreiben zugestellt. 

4.4. Sollte der Finanzsanierungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Sanierungsunternehmen aus Gründen nicht zustande kommen, welche der Kunde nicht zu vertreten hat, erstattet die RIW Black 365 GmbH dem Kunden die bereits geleistete Vermittlungsgebühr zurück.

4.5 Die RIW Black 365 GmbH hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, wenn der Kunde vom Vertrag zurücktritt und die RIW Black 365 GmbH aufgefordert hatte, vor Ablauf des Rücktrittsrechts zu beginnen. Der Aufwendungsersatzanspruch wird pauschalisiert auf 30 % des Betrages der Vermittlungsgebühr. Dem Kunden wird nachgelassen zu beweisen, dass der tatsächliche Aufwand geringer gewesen ist.

4.6. Zur Sicherung der Ansprüche der RIW Black 365 GmbH tritt der Kunde seine eventuellen Erstattungsansprüche gegen den vermittelten Finanzsanierer ab. Der Höhe nach ist die Sicherung begrenzt auf 130% des ausgemachten Vermittlungshonorars. Die Sicherungsabtretung erlischt, wenn das Vermittlungshonorar vollständig entrichtet worden ist.

5. WIDERRUFSRECHT BEI FERNABSATZVERTRÄGEN

5.1. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. 
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Firma: RIW Black 365 GmbH , Sterngasse 3/2/6, 1010 in Wien, Tel. +43 (0) 72 051 96 83; E-Mail: post@black365-gmbh.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. 

5.2. Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt, wenn er den vermittelten Finanzsanierungsvertrag vor Ablauf der Widerrufsfrist erhalten hat und zuvor ausdrücklich erklärt hat, er habe Kenntnis vom Erlöschen bei vollständiger Leistungserfüllung durch die RIW Black 365 GmbH.

5.3. Wird hingegen wirksam widerrufen, so hat der Kunde die übermittelte Urkunde des Finanzsanierungsvertrags im Original zurück zu senden. Es ist ihm untersagt, Kopien zu machen.

5.4. Der Kunde erwirbt erst Eigentum an der Urkunde vorbehaltlich der Unwiderruflichkeit des Vermittlungsvertrages und der vollständigen Bezahlung der Vermittlungsgebühr.

6. GEWÄHRLEISTUNGEN

6.1. Die RIW Black 365 GmbH richtet sich nach den Normen des Österreichischen Datenschutzgesetzes. Der Kunde hat jederzeit das Recht, die über ihn gesammelten Daten einzusehen.  

6.2. Die RIW Black 365 GmbH ist berechtigt, die personenbezogenen Daten zur technischen und organisatorischen Abwicklung und Erfüllung der Dienstleistungen, zur Pflege der Kundenbeziehung sowie für eigene Marketing- und Werbezwecke zu verwenden, namentlich auch zur bedarfsgerechten Gestaltung und Entwicklung ihrer Dienstleistungen. 

6.3. Die RIW Black 365 GmbH ist weiter berechtigt, die Kundendaten an Dritte weiterzugeben, die mit der Abwicklung von Kundenbeziehungen oder mit dem Inkasso ausstehender Rechnungsbeträge beauftragt sind, sowie diese Daten zu Marketing- und Werbezwecken an ausgewählte Partnerfirmen in Österreich und im Ausland weiterzugeben. 

6.4. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, die Verwendung seiner Daten zu Werbe- und Marketingzwecken telefonisch oder schriftlich zu untersagen.

7. HAFTUNG UND GARANTIELEISTUNG

7.1. Die RIW Black 365 GmbH haftet nur für Vermögensschäden des Kunden, die in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen stehen und die von der RIW Black 365 GmbH oder von ihr beauftragte Hilfspersonen und/oder Subunternehmen absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit von der RIW Black 365 GmbH oder der von ihr beauftragten Hilfspersonen und/oder Subunternehmen ist ausgeschlossen. In keinem Fall haftet die RIW Black 365 GmbH für direkte oder indirekte Folgeschäden, Drittschäden etc.

7.2. Jegliche Haftung entfällt auch für leichte Fahrlässigkeit, wenn: 

• der Kunde vertragliche Bestimmungen missachtet oder  

• der Kunde unrichtige Angaben macht.

7.3. Die Nutzung der angebotenen Informationen und Dienste der www.black365-gmbh.com wie der RIW Black 365 GmbH durch Interessenten oder Kunden geschieht auf eigenes Risiko.

7.4. Die RIW Black 365 GmbH vermittelt nur Finanzsanierungsverträge zwischen den Kunden und einer Finanzsanierungsgesellschaft. Die RIW Black 365 GmbH übernimmt keinerlei Haftung für den Inhalt der Finanzsanierungsverträge und für jedwelche Handlungen und/oder Unterlassungen der Finanzsanierungsgesellschaft. 

7.5. Die RIW Black 365 GmbH übernimmt keine Garantie, dass ein Finanzsanierungsvertrag zwischen dem Kunden und der von ihr vermittelten Finanzsanierungsgesellschaft zustande kommt. Der Entscheid über die Annahme oder Ablehnung einer Finanzsanierung liegt bei der Finanzsanierungsgesellschaft und/oder dem Kunden.

8. SONSTIGES

8.1. Es existieren keinerlei mündliche Nebenabsprachen. Abänderungen dieser Vereinbarung sind nur in Schriftform gültig. Auch das Abändern der Schriftformklausel bedarf der Schriftform.

8.2. Mitteilungen, an die vom Kunden der RIW Black 365 GmbH zuletzt genannte Adresse (postalisch oder E-Mail), gelten als zugestellt. 

8.3. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden oder undurchführbar sein oder werden, sind die Parteien verpflichtet, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere wirksame bzw. durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die dem Sinn nach den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen so nahe kommen, dass vernünftigerweise anzunehmen ist, die Parteien hätten auch mit dieser Klausel den Vertrag geschlossen.

8.4. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht anwendbar. Der Gerichtsstand ist ausschließlich Österreich.